Rückwirkungsverbot und Sicherungsverwahrung: rechtliche und praktische Konsequenzen aus dem Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. ./. Deutschland

Projektlaufzeit: 2010 – 2014

Projektbeschreibung

Bis Anfang 1998 durfte die Unterbringung in der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung längstens zehn Jahre dauern, dann wurde diese Befristung aufgehoben. Im November 2009 – rechtskräftig am 10. Mai 2010 – entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall M., dass eine solche über zehnjährige Unterbringung dann unzulässig ist, wenn der Sicherungsverwahrte seine Straftat, die der Anordnung zugrunde lag, schon zu jener Zeit begangen hatte, als die Befristung noch galt. Das verbiete u. a. das Rückwirkungsverbot.
Nur wenige der so genannten Parallelfälle (zu M.) wurden unmittelbar in Folge dieses Urteils entlassen. Stattdessen wurde das Recht der Sicherungsverwahrung Anfang 2011 bundesgesetzlich neu geordnet. Im Mai 2011 erklärte das BVerfG das System der Sicherungsverwahrung aber in Gänze für verfassungswidrig, weshalb Bundes- und Landesgesetzgeber mit neuen Regelungen das vom BVerfG geforderte Abstandsgebot umsetzen mussten.
Der Fokus des Projektes lag einerseits darauf, wie viele Parallelfälle in welcher Phase aus welchen Gründen entlassen wurden. Andererseits wurde – angesichts der Verpflichtung durch das BVerfG, die Unterbringung freiheitsorientiert und therapiegerichtet zu gestalten – untersucht, ob und gegebenenfalls welche therapeutischen Behandlungen und vollzugsöffnenden Maßnahmen die Probanden erhalten hatten.
Erforscht wurde auch die Lebenssituation – etwa bezüglich Wohnsitz, Beschäftigung und Sozialkontakte – der tatsächlich Entlassenen, ebenso wie das zuvor geleistete Übergangsmanagement und ihre professionelle Betreuung in Freiheit.

Methode

Die Untersuchung erstreckte sich auf all jene – letztlich 84 – Parallelfälle, die sich am 10. Mai 2010 anlässlich einer vor dem 31. Januar 1998 begangenen Straftat in der Justizvollzugsanstalt eines Flächenstaates in der Unterbringung der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung befunden hatten und bei denen die Zehnjahresfrist bis zum 31. Dezember 2010 abgelaufen war.
Zunächst wurden deren Gefangenenpersonalakten mittels eines umfangreichen Erhebungsbogens analysiert, zudem Fallvignetten erstellt. Danach wurden die Bewährungshelfer und -helferinnen jener Probanden, die in Freiheit entlassen worden waren, schriftlich befragt.

Veröffentlichungen

  1. Elz, Jutta (2014). Rückwirkungsverbot und Sicherungsverwahrung: rechtliche und praktische Konsequenzen aus dem Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. ./. Deutschland. Wiesbaden: KrimZ. (Kriminologie und Praxis (KuP); Bd. 66)
  2. Mandera, Anna (2014). Führungsaufsicht bei ehemaligen Sicherungsverwahrten. Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. ./. Deutschland (BM-Online ; Bd. 2).

Ansprechpartnerin
Jutta Elz