Die Zusammenhänge zwischen (legalen und illegalen) Drogen und Kriminalität sind so vielgestaltig, dass eine Systematisierung kaum möglich ist. Während der Kriminalitätsbegriff streng an geltendes Strafrecht gebunden ist, verwenden viele Kriminologen (auch) im Zusammenhang mit der Drogenproblematik häufig den der Delinquenz. Dieser umfasst neben dem Bereich strafbaren Verhaltens auch darüber hinausreichendes sozialschädliches Verhalten wie z.B. Schuleschwänzen, Bandenzugehörigkeit, Alkohol- und Drogenmissbrauch und Prostitution. Er berücksichtigt die Erkenntnis, dass es im Zusammenhang mit Drogen sehr oft um Verhalten von jüngeren Menschen geht. Letztlich verbindet man mit dem Begriff der Delinquenz bisweilen kriminalpolitische Forderungen nach einem nicht-strafenden Reagieren auf Fehlverhalten und abweichendes Verhalten, insbesondere auf dem Gebiet des Drogenumgangs.

 

Diese Tendenz zeigte sich auch bei der im Jahre 1982 erfolgten Reform des deutschen Betäubungsmittelgesetzes. Der Gesetzgeber hielt zwar weiterhin an der Strafbarkeit des Drogenumgangs (genauer: des Umgangs mit Betäubungsmitteln) fest, doch stellte er gleichzeitig mit den im 7. Abschnitt des BtMG enthaltenen Bestimmungen neue Wege zur Realisierung von "Therapie statt Strafe" bzw. Strafvollstreckung zur Verfügung. Die KrimZ hat im Auftrag ihrer Mitglieder von 1987 bis 1994 ein bundesweit angelegtes Forschungsprojekt durchgeführt, das die Umsetzung und Wirksamkeit dieser Therapieregelungen zum Gegenstand hatte. (KrimZ-Forschungsprojekt: "Therapie statt Strafe" für BtM-Abhängige)

 

Ferner führte die KrimZ von Januar 1995 bis März 1997 im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit ein Forschungsvorhaben durch, das sich mit dem Ausmaß und den Umständen der Verfahrenseinstellung bei Drogenkonsumenten befasst. Untersucht wurde dabei auch, ob die Entpoenalisierungsvorschrift des § 31a BtMG ein geeignetes Instrument ist, um Drogenabhängige der Strafverfolgung zu entziehen und der Drogenberatung und -therapie zuzuführen. (KrimZ-Forschungsprojekt: Verfahrenseinstellung bei BtM-Abhängigen)

 

Eine Kernfrage der kriminologischen Auseinandersetzung mit der Drogenproblematik betrifft den Zusammenhang zwischen Drogen und Kriminalität im engeren oder Delinquenz im weiteren Sinne. Die KrimZ hat im Jahr 1997 - ebenfalls im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit - eine Expertise über Zusammenhänge zwischen Devianzbereitschaft, kriminellem Verhalten und Drogenmissbrauch (Illegale Drogen) erstellt. Ausgangspunkt waren Hinweise seitens der deutschen wie der ausländischen Forschung, dass – entgegen der weitverbreiteten Sichtweise einer erst durch die Drogenabhängigkeit bedingten Kriminalität – nicht wenige Drogenabhängige primär kriminell waren und erst später im Laufe ihrer kriminellen Karriere mit dem Drogenmissbrauch bzw. Drogenhandel begonnen haben. (KrimZ-Forschungsprojekt: Drogenmissbrauch und Kriminalität)

 

Wegen der vielfältigen schädlichen und kriminogenen Wirkungen des Alkohols (z.B. im Straßenverkehr) wird schon seit einiger Zeit von verschiedenen Stellen die Forderung erhoben, den Grundsatz "Therapie statt Strafe" nicht nur bei betäubungsmittelabhängigen, sondern auch bei alkoholabhängigen Straftätern zu ermöglichen. Von 2001 bis 2005 führte die KrimZ im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz ein Projekt zu der Frage durch, ob für alkoholabhängige Täter eine den §§ 35ff. BtMG vergleichbare Therapieregelung geschaffen werden sollte. (KrimZ-Forschungsprojekt: Therapie statt Strafe für alkoholabhängige Straftäter?)

Kriminologische Zentralstelle e.V.

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des Bundes und der Länder

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