Für die kriminalrechtlichen Sanktionen spielen die Gedanken der Resozialisierung und Behandlung seit der Strafrechtsreform eine zentrale Rolle. Dementsprechend betont auch das Strafvollzugsgesetz seit 1976 die Behandlung von Straftätern. Strafgefangene sollen nicht einfach nur eingesperrt werden. Die Verhinderung weiterer Straffälligkeit soll vor allem dadurch erreicht werden, dass Gefangene befähigt werden, "künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen". Nach der Vorschrift in § 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes liegt darin das Vollzugsziel.

Von besonderer Bedeutung ist die Behandlung in den sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen. Diese Einrichtungen werden seit einigen Jahren in den meisten Bundesländern ausgebaut, um vor allem Sexualstraftäter mit längeren Freiheitsstrafen aufzunehmen. Darüber hinaus soll die Sozialtherapie aber auch anderen Strafgefangenen angeboten werden, deren Resozialisierung mit den besonderen therapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen dieser Einrichtungen gefördert werden kann.

Ein breites Spektrum an behandlungsorientierten Sanktionen ist für Straftäter mit einer Suchtproblematik vorgesehen. So enthält das Betäubungsmittelgesetz Vorschriften über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Drogentherapie (§§ 35ff. BtMG). Seit einiger Zeit wird diskutiert, ob eine vergleichbare Regelung auch bei Alkoholabhängigkeit eingeführt werden sollte.

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